Unsere Kooperationspartner / Lieferanten
Was wir tun
Wussten Sie, dass Sie als Arbeitgeber laut den aktuellen geltenden Vorschriften und Gesetze alle ihre Beschäftigten und Angestellten 1 mal jährlich über alle Gefährdungen und Maßnahmen während ihrer Tätigkeit unterweisen müssen? Dazu zählt unter anderem auch der Brandschutz.
In der Firma NBS N.Syré finden Sie einen kompetenten und zuverlässigen Partner, der Ihnen mit Rat und Tat sowie jahrelanger Erfahrung im Bereich Brandschutz und Notfallmanagement zur Seite steht.
Ist Ihr Unternehmen auf plötzliche Notfälle und negative Ereignisse vorbereitet? Wie krisentauglich ist Ihre Organisation wirklich?
Üben Sie regelmässig realistische IST-Szenarien als Vorbereitung für den Ernstfall? Ist die Kommunikation im Ereignisfall überhaupt medientauglich?
Die Risiken und Ereignisse, welche zu Notfällen oder Krisen führen, sind vielfältig: Technische Störungen, interne und externe Bedrohungen, kriminelle Handlungen, Brandfälle, Naturgefahren und weitere mehr. NBS-Syre unterstützt Sie bei der Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter und macht Sie fit für den Ernstfall.
Eine vergessene Herdplatte, die unbeaufsichtigte Kerze, die weiterglimmende Zigarette oder ein elektrischer Kurzschluss.
Meistens führt ein Feuer zu immensen Sachschäden an Einrichtung und Gebäude. Häufig werden aber auch Menschen gefährdet oder verletzt.
Mit Aufmerksamkeit und Vorsicht können Sie sich zwar vielem schützen, aber professionelle Vorbeugung ist sicherer, weil Sie nicht immer persönlich direkten Einfluss auf das Geschehen haben.
Wir helfen Ihnen mit unserem Brandschutz-Checks, um Sie und Ihre Beschäftigten vor dem Schlimmsten zu bewahren.
BRANDSCHUTZ
„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“
(Gerichtsurteil des OVG Münster 10A 363/86 vom 11.12.1987)