WAS WIR TUN

  • Externer Brandschutzbeauftragter für Ihr Unternehmen
  • Durchführung von praktischen Räumungs- und Evakuierungsübungen
  • Schulung von Führungs- und Leitungskräften
  • Erstellung von Brandschutzordnungen und Alarmplänen lt. DIN 14096 Teil A, B und C
  • Erstellung von betriebsspezifischen Notfallkonzepten
  • Durchführung von Brandschutzbegehungen
  • Vertrieb und Wartung und Instandhaltung von Rauch-, Hitze- und CO2-Meldern
  • Vertrieb und Wartung von Feuerlöschern
  • Prüfung und Wartung von Brandschutz Türen, Klappen,  und Toren
  • Prüfung und Wartung von Rauchwarnanlagen
  • Ausbildung von Brandschutzhelfern, Selbsthilfekräften, Evakuierungshelfern
  • Durchführung von jährlichen Brandschutzunterweisungen
  • Vertrieb, Wartung und Instandhaltung von Erste-Hilfe Ausstattung und Notfallausrüstung
  • Vertrieb von Arbeitsschutzprodukten
  • Einweisungen und Schulungen laut Medizinproduktegesetz
  • Vertrieb und Prüfung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sowie Sportkletterausrüstung

In Kooperation mit Peter Bardel

Bardel – Technik + Consulting
Peter Bardel
Hinter Leyhof 8
56295 Lonnig

Tel.: +49 (2625) 958 521
Fax.: +49 (2625) 958 519
Mobil: +49 (175) 75 77 671
E-Mail: Info@PB-Bardel.de

In Kooperation mit Dr. med. Yvonne Kuhn

FÄ Arbeitsmedizin
FÄ Viszeralchirurgie
Therapiehundeführerin

Im Rotental 10
56751 Polch

EMail: info@dr-amyk.de

JÄHRLICHE BRANDSCHUTZUNTERWEISUNG

Wussten Sie, dass Sie als Arbeitgeber laut den aktuellen geltenden Vorschriften und Gesetzen alle ihre Beschäftigten und Angestellten 1 mal jährlich über alle Gefährdungen und Maßnahmen während ihrer Tätigkeit unterweisen müssen? Dazu zählt unter anderem auch der Brandschutz.

In der Firma NBS N.Syré  finden Sie einen kompetenten und zuverlässigen Partner, der Ihnen mit Rat und Tat sowie jahrelanger Erfahrung im Bereich Brandschutz und Notfallmanagement zur Seite steht.

Zielgruppe:
Arzt- und Therapiepraxen, Krankenhäuser, Altenwohn- und Pflegeheime, Beherbergungsbetriebe, Behörden, Betriebe, Unternehmen, Banken, Versicherungen, etc. die an der Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter interessiert sind.

Aufbau einer Brandschutzunterweisung

Der zeitliche Aufwand für einer jährlichen Brandschutzunterweisung beläuft sich auf ca. 1 – 1,5  Std. und gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil auf. Im theoretischen Teil wird auf Inhalte wie Brandentstehung, Brandausbreitung, Verhalten im Brandfall eingegangen. Beim praktischen Teil wird auf die örtlichen Gegebenheiten wie Fluchtwege, Sammelplätze und Löschgeräte näher eingegangen obligatorisch kann die jährliche Unterweisung ergänzt werden.

Gesetzlicher Hintergrund

Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 ( Mai 2018 )

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei Ihrer Tätigkeit auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessene Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen.

Diese Unterweisung muss Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall ( z.B. Gebäuderäumung, siehe auch ASR A 2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ) einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Arbeitsschutzgesetz § 10 Abs. 1 letzte Änderung 01.01.15

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

BRANDSCHUTZHELFER AUSBILDUNG

Wussten Sie, dass sie als Arbeitgeber laut den aktuell geltenden Vorschriften und Gesetzen zusätzlich zu den jährlichen Brandschutzunterweisungen je nach Gefährdungsbeurteilung mind. 5% ihrer Mitarbeiter als Brandschutzhelfer ausbilden müssen?

In der Firma NBS N.Syré  finden Sie einen kompetenten und zuverlässigen Partner, der Ihnen mit Rat und Tat sowie jahrelanger Erfahrung im Bereich Brandschutz und Notfallmanagement zur Seite steht.

Zielgruppe:
Krankenhäuser, Altenwohn- und Pflegeheime, Beherbergungsbetriebe, Behörden, Betriebe, Unternehmen, Banken, Versicherungen, etc. die an der Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter interessiert sind.

Die Inhalte der Ausbildung sind in der DGUV Information 205-023 geregelt

Die Ausbildung besteht aus einem ca. 2,5 Std. theoretischen Teil mit den Inhalten:

  • Grundzüge des Brandschutzes
  • Betriebliche Brandschutzorganisation
  • Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Gefahren durch Brände
  • Verhalten im Brandfall

Und einem praktischen Teil ca. 5-10 min je Teilnehmer

  • Handhabung und Funktion, Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen
  • Löschtaktik und eigene Grenzen der Brandbekämpfung
  • Realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen /–anlagen
  • Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Feuerlöscheinrichtungen erfahren
  • Betriebsspezifische Besonderheiten (z. B. elektrische Anlagen, Metallbrände, Fettbrände)

Bei betriebsspezifischen Besonderheiten ist sowohl für die Theorie als auch für die Praxis eine entsprechend längere Ausbildung erforderlich.

Pflicht der Ausbildung

Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 Abs. 6.2 Brandschutzhelfer

(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

(2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel zu berücksichtigen.

BGV A1 § 22 Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

NOTFALLMANAGEMENT

BRANDSCHUTZ

SCHULUNG